Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: "Rhoder-Carnevals-Club"
Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: "Rhoder-Carnevals-Club e.V." (R.C.C. e.V.)
- Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe-Rhode.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklichtdurch die Pflege des karnevalistischen Brauchtums.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nichtin erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Olpe mit der Auflage,Rückführung der Gelder nach Rhode, zur Jugendförderung.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, der das 7. Lebensjahr vollendet hat.
- Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium zu richten ist. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
- Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Es teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss , Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Beschluss des Präsidiums über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Präsidiums muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
Der Beschluss des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Hiergegen kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Präsidium Berufung einlegen. Das Präsidium hat hierüber binnen zwei Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechts- und Ehrenämter des vom Präsidium ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5
Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, und Umlagen
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zu Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
- Das Präsidium kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und dem Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a: Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten.
b: Entlastung des Präsidiums
c: Festsetzung, Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren.
d: Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
e: Wahl und Abwahl des Präsidiums
f: Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
g: Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums.
h: Wahl der Kassenprüfer
i: Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang an der öffentlichen Aushangtafel in Rhode, in der Nähe der St.-Cyriakus-Kirche.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Präsidiums können ebenfalls nur bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium beantragt werden.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Präsidenten odereinem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen. Dieser ist dann von den anwesenden Mitgliedern zu wählen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Versammlung dies fordern.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der allgemeinen dörflichen Gepflogenheit entsprechend, sind Vertreter der übrigen dörflichen Vereine als Gäste willkommen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12
Vorstand, erweiterter Vorstand, Präsidium, Leitung Tanzsportabteilung, Curatorium
- Das Präsidium des Vereins im Sinne §26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem 2. Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht neben dem Vorstand gemäß Absatz 1 aus dem Leiter Tanzsport, dem Jugendbeauftragten und dem sportlichen Leiter.
- Das Präsidium besteht aus dem erweiterten Vorstand gemäß Absatz 2 und Beisitzern.
- Die Leitung der Tanzsportabteilung besteht aus dem Leiter der Tanzsportabteilung, dem sportlichen Leiter sowie mindestens drei Beisitzern. Die Tanzsportabteilung besteht aus sieben Personen, wobei der Leiter der Tanzsportabteilung Mitglied des erweiterten Vorstands gemäß Absatz 2 sein muss (geborenes Mitglied).
- Das Curatorium besteht aus Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern, ehemaligen Prinzen des Vereins soweit sie nicht den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gremien angehören, ehemaligen Mitgliedern der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gremien sowie weiteren Personen nach Maßgabe des § 14 Absatz 3. Die Mitgliedschaft im Curatorium ist freiwillig.
§ 13
Zuständigkeiten
- Der erweiterte Vorstand ist für alle Geschäfte des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- ordnungsgemäße Buchführung, Erstellen der Jahresberichte
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Das Präsidium ist für den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Vereins im Sinne des § 1 zuständig. Das Präsidium kann für weitere Geschäfte weitere Beisitzer bestellen.
- Die Leitung der Tanzsportabteilung stellt die Organisation des Garde-Bereiches sicher. Dazu gehören unter anderem die Besetzung der Garden, das Training, die Ausstattung und die Auftritte.
Weitere Aufgaben und Zuständigkeiten der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Gremien können in Geschäftsordnungen geregelt werden.
§ 14
Wahl und Amtsdauer
- Mit Ausnahme der nachfolgenden Absätze 2 und 3 werden alle Mitglieder der in § 12 genannten Gremien von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind einzeln zu wählen. Die Mitglieder der Gremien müssen auch Mitglieder des Vereins sein.
- Der Leiter der Tanzsportabteilung wird vom Präsidium bestimmt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
- Die Mitglieder des Curatoriums werden vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
§ 15
Sitzung und Beschlüsse der Gremien
- Die in § 12 Absätze 1 bis 4 genannten Gremien sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie mindestens 50% der sonstigen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Leiters der Sitzung. Die Gremien fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die jeweils vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Die Gremien können im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Über die Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16
Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll wenigstens vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 9/10 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der 2. Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung die Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Olpe, zur Rückführung nach Rhode, zur Jugendförderung.
- Dieses gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18
Allgemeines
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 57462 Olpe-Rhode.
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dieses die Wirksamkeit der Satzung insgesamt nicht
Für die Richtigkeit der Abschrift
Holger Ade
(Schriftführer)
57462 Olpe-Rhode, 27.05.2019